Rz. 37

Abweichend von der Zustellung durch die Post durch eingeschriebenen Brief nach § 4 VwZG gilt die Zustellung gem. dem seit dem 1.7.2002 nach § 53 Abs. 2 FGO entsprechend anwendbaren § 175 ZPO nicht mehr mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt. Die Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein ist nämlich eine Form der tatsächlichen Zustellung. Diese Zustellung geschieht mit der tatsächlichen Aushändigung des eingeschriebenen Briefs an eine empfangsberechtigte Person, und zwar ohne Zustellungsurkunde. Der Nachweis geschieht durch den Rückschein. Die Wirkung tritt mit dem Datum des Rückscheins ein[1]. Der Rückschein ist zwar keine öffentliche Urkunde[2], sodass seine Beweiskraft sich aus § 416 ZPO ergibt. § 418 ZPO ist abweichend vom früheren § 102 Abs. 1 S. 2 ZPO in § 175 ZPO nicht erwähnt. Der Rückschein muss vom Empfänger unterschrieben sein. Gelangt der Rückschein ohne die Unterschrift des Empfangenden zurück an die zustellende Stelle (z. B. Finanzgericht), ist der Nachweis einer wirksamen Zustellung nicht erbracht[3]. Ist der Adressat oder – beim Fehlen eines Vermerks über die Notwendigkeit einer eigenhändigen Unterschrift – eine für ihn empfangsberechtigte Person nicht anzutreffen, scheidet die Niederlegung mit Benachrichtigung im Hausbriefkasten aus. Ob eine Ersatzzustellung gem. § 179 ZPO zulässig ist, erscheint sehr fraglich. § 179 ZPO befasst sich mit dem Fall der verweigerten Annahme, die bei einer Nichtanwesenheit des Adressaten nicht einfach unterstellt werden darf. Deswegen erscheint der als Ersatzlösung vorgeschlagene Weg der Fertigung einer Zustellungsurkunde[4] als sehr zweifelhaft, zumal im Fall der Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein eine Zustellungsurkunde im Regelfall nicht vorhanden ist.

[2] Stapperfend, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 53 Rz. 70.
[4] Neumann, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 53 FGO Rz. 23.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge