Rz. 26

§ 52b Abs. 2 FGO in der seit 1.1.2018 geltenden Fassung[1] regelt den Medientransfer bei führender Papierakte. Wird ein elektronisches Dokument übermittelt, ist nach § 52b Abs. 2 S. 1 FGO ein Ausdruck für die Papierakte zu fertigen. Eine ausdrückliche Ausnahme sieht § 52b Abs. 2 S. 2 FGO für Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen[2] vor. Bei derartigen Anlagen kann ein Ausdruck unterbleiben, wenn ein Ausdruck nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen kann. Ob ein Ausdruck danach nicht erfolgt, entscheidet die Geschäftsstelle[3] nach pflichtgemäßem Ermessen. Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass der Ausdruck nach der gesetzlichen Vorschrift die Regel darstellt und das Unterbleiben des Ausdrucks die Ausnahme zur Erleichterung des gerichtlichen Arbeitsablaufs. Des Weiteren benennt § 52b Abs. 2 S. 2 FGO nur die Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen, nicht aber die Anlagen zu bestimmenden Schriftsätzen. Bestimmende Schriftsätze sind diejenigen, die Erklärungen enthalten, die mit Einreichung bzw. Zustellung als Prozesshandlungen wirksam werden. Auch wenn ggf. über § 155 S. 1 FGO, § 253 Abs. 4 ZPO, § 549 Abs. 2 ZPO für bestimmte bestimmende Schriftsätze die Erleichterung für das Gericht in Frage kommen könnte, ist eine derartige Erweiterung der Gesetzesbegründung[4] nicht zu entnehmen. Im Übrigen sollte eine führende Papierakte den Verfahrensstand umfassend dokumentieren und auch deshalb nur zurückhaltend, z. B. bei sehr umfangreichen Anlagen, von der Erleichterung Gebrauch gemacht werden.

Wenn ein Ausdruck der Anlagen nicht erfolgt, sind nach § 52b Abs. 2 S. 3 FGO die Daten dauerhaft zu speichern und ist der Speicherort in der Akte zu vermerken.

 

Rz. 27

Soweit vertreten wird, dass einem Beteiligten, der keinen Zugang nach § 174 Abs. 3 ZPO eröffnet hat, ein Papierausdruck der Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen als Information über den Eingang dieser Anlagen übermittelt werden soll, falls ein Ausdruck nach § 52b Abs. 2 S. 2 FGO unterbleibt[5], ist dies m. E. nicht notwendig. In diesem Fall kann es m. E. auch genügen, den/die anderen Beteiligten über den Eingang zu informieren mit dem Hinweis, dass der Inhalt der Anlagen zum Abruf bereitgestellt werden kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen.[6]

[1] Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten, BGBl I 2013, 3786, 3798.
[2] S. § 129 ZPO.
[3] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52b FGO Rz. 21 m. w. N.; für die Zuständigkeit des Vorsitzenden: Leipold, in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2013, § 298a ZPO Rz. 3.
[4] BT-Drs 17/12634, 38, 29.
[5] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52b FGO Rz. 22.

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