Rz. 35

§ 52b Abs. 5 FGO sieht eine Frist von sechs Monaten vor, nach deren Ablauf eingereichte elektronische Dokumente bei führender Papierakte gelöscht werden können, aber nicht müssen. Die Frist wurde eingeführt, da sich die bisherige Aufbewahrungsfrist bis zur Rechtskraft des Verfahrens nach Auffassung des Gesetzgebers als unpraktikabel erwiesen habe, weil sie eine Löschung des elektronischen Dokuments nicht erlaubt habe.[1] Sofern es sich bei den eingereichten Unterlagen um Beweismittel oder rückgabepflichtige Unterlagen handelt, sind diese nicht zu vernichten.[2] Ebenso dürfen Anlagen i. S. d. § 52b Abs. 2 S. 2 und 3 FGO, die nicht ausgedruckt wurden, nicht vernichtet werden. Die Verweisung auf § 52b Abs. 2 FGO geht insofern zu weit.[3]

 

Rz. 36

Die Frist des § 52b Abs. 5 FGO beginnt entsprechend § 52b Abs. 6 S. 5 FGO mit dem Zeitpunkt des Ausdrucks.[4]

Rz. 37 einstweilen frei

[1] BT-Drs. 17/12634, 29f., zu §§ 298, 298a ZPO.
[2] BT-Drs. 17/12634, 30, zu § 298a ZPO.
[3] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52b FGO Rz. 25, 21.
[4] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52b Rz. 25.

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