Aktive Nutzungspflicht im elektronischen Rechtsverkehr ab 1.1.2022 nach der FGO

Elektronischer Rechtsverkehr
Eine entsprechende gesetzliche Regelung findet sich in § 52d FGO. Diese Verpflichtung bedeutet, dass Klagen, Anträge und Prozesserklärungen nur noch auf elektronischem Weg wirksam eingereicht werden können. Wenn ein Rechtsanwalt beispielsweise eine Klage per Fax einreichen will, ist dies seit 1.1.2022 nicht mehr zulässig.
Für Steuerberater ab 2023 verpflichtend
Die Verpflichtung gilt 2022 noch nicht für Steuerberater. Allerdings weisen die FG bereits darauf hin, dass ab 2023 die Inbetriebnahme eines besonderen Steuerberaterpostfachs durch die Bundessteuerberaterkammer geplant ist, dessen Nutzung dann verpflichtend werden soll. Somit sollen auch Steuerberater dann zum elektronischen Rechtsverkehr mit dem Finanzgericht verpflichtet werden.
Ersetzende Scannen
Das FG Münster weist zudem darauf hin, dass seit 1.1.2022 in Münster das ersetzende Scannen nach § 52b Abs. 6 FGO eingeführt wurde. Damit werden sämtliche Papierdokumente, die bei Gericht eingehen, zentral gescannt.
FG Berlin-Brandenburg, Meldung v. 4.1.2022, FG Münster, Meldung v. 27.12.2021
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