Rz. 82

Auch das Gericht soll verstärkt elektronische Dokumente erstellen. § 52a Abs. 7 FGO findet Anwendung, soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist. Daher können z. B. Urteile[1] auf diese Weise als elektronische Dokumente erstellt werden. Ein solches Erfordernis kann sich auch aus der Natur der Sache ergeben, etwa für das Setzen einer Ausschlussfrist.[2] § 52a Abs. 7 FGO ist danach nicht einschlägig, wenn es sich um Dokumente handelt, bei denen üblicherweise bisher eine Paraphe genügt.[3]

 

Rz. 83

§ 52a Abs. 7 S. 1 FGO verlangt zunächst, dass die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen. Dies sind bei Senatsentscheidungen die Namen aller (Berufs-)Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben. Es reicht nicht aus, wenn der Name von demjenigen, der das Dokument vorbereitet/geschrieben hat, unter den Text gesetzt worden ist und dann die (andere) verantwortende Person das Dokument qualifiziert elektronisch signiert.[4] Vielmehr müssen die Namensangabe und der Signaturinhaber übereinstimmen.[5]

 

Rz. 84

Die verantwortende Person hat das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Bei Senatsentscheidungen ist das elektronische Dokument von jedem Richter mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Ist ein Richter verhindert, sind – entgegen der Auffassung in der Vorkommentierung – der Hinderungsgrund und der Name des verhinderten Richters durch den Vorsitzenden bzw. dessen Vertreter in einem gesonderten elektronischen Dokument zu vermerken, das dann durch eine Container-Signatur mit dem Ursprungsdokument verbunden wird[6], weil die erste Signatur unwirksam wird, wenn nach Anbringen dieser Signatur Änderungen vorgenommen werden.[7] Der Nachweis einer qualifizierten elektronischen Signatur kann durch die Transfervermerke erfolgen.[8]

 

Rz. 85

Fehlen die Namensangabe oder die qualifizierte elektronische Signatur oder stimmen Name und Signaturinhaber nicht überein, ist das elektronische Dokument wie ein herkömmliches nicht unterschriebenes Dokument zu behandeln. Ist das Dokument für das Gericht schon bindend, fangen ggf. die Rechtsmittelfristen noch nicht an zu laufen.[9] Die fehlende qualifizierte Unterschrift kann wie die fehlende Unterschrift nachgeholt werden. Die fehlende Namensangabe kann nach § 107 FGO berichtigt werden.

 

Rz. 86

§ 52a Abs. 7 S. 2 FGO stellt den originär elektronischen Dokumenten des § 52a Abs. 7 S. 1 FGO die Dokumente gleich, die nach § 52b Abs. 6 FGO als handschriftlich unterzeichnete Dokumente von der Papierform in die elektronische Akte überführt werden. Für diese Schriftstücke ist nach dem qualifizierten Einscannen der Übertragungsnachweis gem. § 52b Abs. 6 S. 4 FGO von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle qualifiziert elektronisch zu signieren. Die so gefertigten elektronischen Dokumente können nach § 169 Abs. 5 Nr. 3 ZPO ohne Beglaubigung elektronisch zugestellt werden. Sollen von diesem elektronischen Dokument Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften in Papierform hergestellt werden, sind diese gem. § 317 Abs. 3 ZPO mit einem Vermerk nach § 52b Abs. 4 FGO zu versehen.[10]

[2] Thürmer, in HHSp, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 136 m. w. N.; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 17; zweifelnd Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 46.
[3] BT-Drs. 15/4067, 38; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 46; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 17.
[4] So aber Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 47.
[5] BT-Drs. 15/4067, 31 zu § 130b ZPO.
[6] Thürmer, in HHSp, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 139 m. w. N.
[7] Gräber/Stapperfend, FGO, § 52a Rz. 47.
[9] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 48.
[10] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 49.

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