Rz. 78

§ 52a Abs. 6 S. 2 FGO fingiert die Fristwahrung, falls der Absender das Dokument unverzüglich nach dem Hinweis des Gerichts in bearbeitbarer Form nachreicht und glaubhaft macht, dass das nachgereichte Dokument mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.[1] Der Absender hat danach unverzüglich ein bearbeitbares elektronisches Dokument nachzureichen. Die Nachreichung in anderer Form, bspw. in Papierform, genügt für die Fristwahrungsfiktion nicht.[2]

 

Rz. 79

Die Glaubhaftmachung kann regelmäßig durch eine eidesstattliche Versicherung erfolgen[3]. Ob die Glaubhaftmachung zeitgleich mit der Nachreichung zu erfolgen hat, ist nicht ausdrücklich geregelt. Sinn und Zweck der Regelung sprechen aber dafür, dass die Glaubhaftmachung zeitgleich erfolgen muss.[4]

Rz. 80 – 81 einstweilen frei

[1] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 42; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO,§ 52a FGO Rz. 15 hält dies für einen besonderen Wiedereinsetzungstatbestand.
[2] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 42.
[4] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 15; Thürmer, in HHSp, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 133; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 43 meint hingegen, dass eine Glaubhaftmachung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung möglich ist, aus Vorsichtsgesichtspunkten aber eine zeitgleiche Glaubhaftmachung mit der Nachreichung erfolgen sollte.

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