Rz. 59

Die bis 31.12.2021 geltende Nr. 4 des § 52a Abs. 4 FGO wurde ohne inhaltliche Änderung aufgrund der seit 1.1.2022 geltenden neuen Nrn. 4 und 5 zu § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 6 FGO. Die Regelung sieht vor, dass auch sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats festgelegt werden können. Dies soll es ermöglichen, die elektronische Kommunikation den technischen Entwicklungen auf dem Gebiet der Übermittlungswege zeitnah anzupassen.[1] Voraussetzung ist hierfür, dass die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind. Derzeit ist allerdings noch keine Rechtsverordnung nach § 52a Abs. 4 S. 1 Nr. 6 FGO erlassen worden.

Rz. 60 – 62 einstweilen frei

[1] BT-Drs. 17/12634, 26.

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