5.1 Allgemeines

 

Rz. 17

§ 50 Abs. 2 S. 2 FGO lässt die nachträgliche Geltendmachung der Unwirksamkeit des Klageverzichts zu. Unwirksam ist ein Klageverzicht, wenn er die sich aus § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 S. 1 FGO ergebenden Anforderungen nicht erfüllt, wenn also z. B. der Klageverzicht schon vor Erlass des Verwaltungsakts erklärt wurde[1], der Verzichtende nicht beteiligten- oder rechtsfähig ist[2] oder die Verzichtserklärung weil z. B. mit anderen Erklärungen verbunden – nicht den Anforderungen des § 50 Abs. 2 S. 1 FGO genügt[3]. Ebenso führt auch eine unerlaubte Willensbeeinflussung[4] zur Unwirksamkeit des Klageverzichts.

 

Rz. 18

Über die Frage der Unwirksamkeit des Klageverzichts wird kein selbstständiges Verfahren durchgeführt, sondern die Prüfung erfolgt im Rahmen des normalen Klageverfahrens. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit erfolgt also durch Erhebung der Klage. Einer besonderen "Rücknahme" der Verzichtserklärung bedarf es nicht[5].

Das FG trifft seine Entscheidung über die Unwirksamkeit im Rahmen der Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage. Ist nach Ansicht des Gerichts der Verzicht wirksam, so wird die Klage als unzulässig verworfen[6], anderenfalls trifft es, sofern die sonstigen Klagevoraussetzungen erfüllt sind, eine Sachentscheidung.

5.2 Frist

 

Rz. 19

Nach § 50 Abs. 2 S. 2 FGO i. V. m. § 56 Abs. 3 FGO kann aus Gründen der Rechtssicherheit die Unwirksamkeit des Klageverzichts längstens binnen eines Jahres nach Ablauf der regulären Klagefrist[1] geltend gemacht werden, es sei denn, dass die Geltendmachung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt[2] unmöglich war.

[1] Braun, in HHSp, AO/FGO, § 50 FGO Rz. 66; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 50 FGO Rz. 11; a. A. v. Beckerath, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 50 FGO Rz. 92; v. Groll, in Gräber, FGO,7. Aufl 2010, § 50 FGO Rz. 7: Fristbeginn mit Eingang der Verzichtserklärung bei der i. S. d. § 50 Abs. 2 S. 1 FGO zuständigen Behörde – s. § 50 FGO Rz. 10.

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