Rz. 7

Der Klageverzicht enthält die Erklärung, dass kein individuelles Rechtsschutzbedürfnis besteht[1]. Auf die Klage kann wirksam demgemäß nur derjenige verzichten, dem gegen den Verwaltungsakt[2] die persönliche Klagebefugnis zustehen würde[3]. Dies kann auch der Rechtsnachfolger des Adressaten des Verwaltungsakts sein[4].

[2] S. § 50 FGO Rz. 5, 6.
[3] §§ 40 Abs. 2, 48 FGO; vgl. Tipke, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 50 FGO Rz. 3; Bedenken bei v. Beckerath, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 50 FGO Rz. 59.
[4] S. § 40 FGO Rz. 41; vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 74 VwGO Rz. 21 m. w. N.

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