Rz. 12

Die Verzichtserklärung muss als gesonderte Erklärung erfolgen. Sie darf nach § 50 Abs. 2 S. 1 FGO inhaltlich nicht mit anderen Erklärungen verbunden sein, damit sich der Verzichtende durch die gesonderte Erklärung mit selbstständiger Unterschrift[1] seines Verzichts voll bewusst wird. Dies schließt eine räumliche Verbindung mit anderen Erklärungen auf einem Schriftstück nicht aus, es darf dadurch aber keine inhaltliche Verknüpfung erfolgen[2]. Sofern die Verzichtserklärung nicht zweckmäßigerweise auf einem gesonderten Blatt abgegeben wird, muss sie zur Vermeidung der Unwirksamkeit deutlich von dem übrigen Text abgesetzt und gesondert unterschrieben sein.

Die Verzichtserklärung darf nicht an eine Bedingung geknüpft sein bzw. muss umgekehrt bei Steueranmeldungen eine Bedingung enthalten[3]. Sie muss klar und eindeutig sein[4]. Der Verwaltungsakt, auf dessen Anfechtbarkeit verzichtet wird, muss zweifelsfrei ggf. nach Steuerart und Besteuerungszeitraum bestimmt werden können.

Das Wort "Verzicht" ist nicht unbedingt erforderlich, wenn die Verzichtsabsicht zweifelsfrei erkennbar ist. Anderenfalls ist ein Klageverzicht nicht anzunehmen. So enthält die Erledigungserklärung keinen Klageverzicht hinsichtlich eines Änderungsbescheids[5]. Auch eine "tatsächliche Verständigung" bewirkt keinen Rechtsschutzverzicht[6].

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