Rz. 19e

Diese Regelung der Bekanntgabefrist gilt nur für die Versendung als Briefpost, nicht aber bei Zustellung des Verwaltungsakts gem. § 122 Abs. 5 AO nach dem VwZG[1]. Für den Tag des Fristanfangs ist es in diesen Fällen unerheblich, ob dieser ein Werktag, Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist[2]. Allerdings gilt nach § 4 Abs. 2 VwZG auch bei der Zustellung mittels eingeschriebenen Briefs eine dreitägige Bekanntgabefrist (Rz. 19a).

Bei der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis[3] genügt nach § 2 Abs. 3 S. 1 VwZG für die Bekanntgabe das vom Bevollmächtigten[4] mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis[5].

Eine Zustellung per Einschreiben mit Rückschein nach § 4 Abs. 1 VwZG ist am Rückscheinsdatum wirksam bekannt gegeben[6].

Bei der Zustellung durch die Post mit Postzustellungsurkunde beginnt die Einspruchs- bzw. Klagefrist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zustellung[7].

Bei der Zustellung gem. § 180 ZPO[8] an den Prozessbevollmächtigten durch Einlegung in den Briefkasten beginnt hiermit die Klagefrist, auch wenn der Prozessbevollmächtigte das Schriftstück erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Kenntnis genommen hat[9].

Bei der Heilung von Zustellungsfehlern nach § 8 Abs. 1 VwZG "gilt" die Zustellung ebenfalls als bewirkt, und zwar mit dem nachweislichen Empfang durch den Empfangsberechtigten.

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