Rz. 42

Erlässt die Behörde nach Erhebung der Klage den Verwaltungsakt, wobei dessen Regelungsinhalt unerheblich ist, so ist die Klage erledigt (§ 46 Abs. 1 S. 3 FGO; s. Rz. 32). Dies gilt auch, wenn die Behörde den Erlass des beantragten Verwaltungsakts ablehnt (a. A. v. Beckerath, in Beermann/Gosch, AO, § 46 FGO Rz. 217; auch Steinhauff, in HHSp, AO, § 46 FGO Rz. 390, der der Ablehnung den Charakter eines Verwaltungsakts abspricht; s. aber § 40 FGO Rz. 23, 24). Gegen den Verwaltungsakt bzw. dessen Ablehnung muss erneut Klage erhoben werden. Er wird auch nicht nach § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens.

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