Rz. 33

Die objektive Klagehäufung setzt voraus, dass mehrere prozessuale Ansprüche (Rz. 2) im Zusammenhang stehen. Hieran sind aufgrund des Normzwecks (Rz. 1) keine zu strengen Anforderungen zu stellen, so dass jeder rechtliche, tatsächliche oder wirtschaftliche Zusammenhang ausreicht. Die jeweilige Klageart ist unerheblich.[1] Daher genügt es, dass es sich um denselben, um gleiche oder um gleichartige Sachverhalte mit ggf. gleichgelagerten Fragen auch zu verschiedenen Steuerarten und/oder mehreren Besteuerungszeiträumen handelt. Ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang darf sodann auch nach Entstehungsgrund oder Wirkungsweise mehrere prozessuale Ansprüche zusammenfassen.[2] Eine Verbindung von Klagen ist immer dann angezeigt, wenn im vorbereitenden Verfahren gemeinsame Schriftsätze zu wechseln sind, eine gemeinsame Sachaufklärung naheliegt, gemeinsame Erörterungs- und Verhandlungstermine und Beweisaufnahmen durchzuführen wären und eine gemeinsame Entscheidung zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen sinnvoll erscheint.

 
Praxis-Beispiel
  • InvZul für verschiedene Wirtschaftsgüter[3],
  • mehrere selbstständige Feststellungen in einem Feststellungsbescheid[4],
  • Sammelhaftungsbescheid[5],
  • Gewinnfeststellungsbescheide für mehrere Jahre[6] und
  • Schätzungsbescheide für diverse Steuerarten und Besteuerungszeiträume desselben Stpfl.[7]
[1] Steinhauff, in HHSp, AO/FGO, § 43 FGO Rz. 151 m. w. N.
[2] V. Beckerath, in Gosch, AO/FGO, § 43 FGO Rz. 51 m. w. N.
[4] BFH v. 29.9.1977, VII R 67/72, BStBl II 1978, 44.
[5] FG München v. 7.7.1982, I 89/72 E, EFG 1983, 129.
[6] FG Nürnberg v. 15.7.1991, V 27/90, EFG 1992, 82.

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