Rz. 31

Die verbundenen prozessualen Ansprüche müssen sich daneben gegen denselben Beklagten i. S. der § 57 Nr. 2, § 63 FGO richten. Eine Klage gegen verschiedene Beklagte ist nur nach Maßgabe der "passiven" subjektiven Klagehäufung nach § 59 FGO zulässig.[1]

 

Rz. 32

Sofern der Kläger seine verbundenen Klagen allerdings gegen denselben Beklagten richtet, obwohl sie gegen verschiedene Beklagte hätten gerichtet werden müssen, erfüllt die Klage zwar die Voraussetzungen des § 43 FGO. Die Klage ist allerdings wegen fehlender Passivlegitimation insoweit als unzulässig abzuweisen, wie sie sich gegen den falschen Beklagten richtet.[2]

[1] Ebenso v. Beckerath, in Gosch, AO/FGO, § 43 FGO Rz. 46; Steinhauff, in HHSp, AO/FGO, § 43 FGO Rz. 131; weitere Hinweise: Dumke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 59 FGO Rz. 4.

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