Rz. 115

Die Gemeinden haben grundsätzlich keine Möglichkeit vom Land als Träger der Finanzverwaltung Ersatz des Steuerausfalls zu verlangen, der ihnen durch Fehler der zuständigen Landesfinanzbehörde bei Festsetzung von Steuermessbeträgen entstanden sind. Die Gemeinden können solche Ansprüche weder im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs noch nach den Grundsätzen über die sinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts auf öffentlich-rechtliche Sonderbeziehungen durchsetzen.[1] Eine Ausnahme besteht nur bei einer Beeinträchtigung des Schutzbereichs der kommunalen Finanzhoheit aus Art. 28 Abs. 2 S. 3 GG, wenn eine nachhaltige, von der Gemeinde nicht mehr zu bewältigende und hinzunehmende Einengung ihrer Finanzspielräume vorliegt.[2] Insoweit dürften sich einerseits erhebliche Darlegungsanforderungen der klagenden Gemeinde dafür ergeben, dass dieser Ausnahmefall in Folge des streitbefangenen Bescheids eingetreten ist und andererseits wäre ein solcher Anspruch auf Ersatz des Steuerausfalls auf dem Verwaltungsrechtsweg gegen das Land als Träger der Finanzverwaltung geltend zu machen.[3] Eine Amtshaftungsklage der Gemeinde über § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG scheitert bereits an der fehlenden Drittgerichtetheit von Amtspflichten, die die Finanzbehörden des Bundes und der Länder im Gewerbesteuerverfahren gegenüber der hebeberechtigten Gemeinde wahrzunehmen haben.[4]

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