4.1 Geschäftsverteilung des Gerichts

 

Rz. 10

Nach § 21e Abs. 1 S. 1 GVG verteilt das Präsidium die Geschäfte des Gerichts. Zur Sicherung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Rz. 2) hat das Präsidium vor Beginn des Geschäftsjahrs[1] einen Geschäftsverteilungsplan für das Gericht aufzustellen, in dem es die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Senate vornimmt.[2] Hierdurch soll verhindert werden, dass durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl des zur Entscheidung berufenen Richters das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst wird.[3] Durch die abstrakte Festlegung soll die Möglichkeit zur Manipulation ausgeschlossen werden.[4] Die Anknüpfung der richterlichen Zuordnung an das Aktenzeichen oder eine gerichtsinterne Zählkartennummer gewährleistet eine hinreichend objektive Zuständigkeitsbestimmung.[5]

 

Rz. 11

Der Geschäftsverteilungsplan ist grundsätzlich für die gesamte Dauer des Geschäftsjahrs verbindlich, er tritt dann ohne Weiteres außer Kraft (Rz. 6). Die dann erforderliche Neuverteilung verstößt nicht gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter.[6] Geschäftsjahr ist nach § 21e Abs. 1 S. 2 GVG stets das Kalenderjahr.

 

Rz. 12

Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung innerhalb des Kalenderjahres kann nur aus einem der in § 21e Abs. 3 GVG genannten Gründe erfolgen (Rz. 7a). Die Garantie des gesetzlichen Richters durch Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG[7] steht einer Änderung der Zuständigkeit für bereits anhängige Verfahren nicht entgegen, sofern diese Änderung auch die künftigen Fälle dieser Art erfasst und nicht aus sachwidrigen Gründen erfolgt.[8]

 

Rz. 12a

Der Geschäftsverteilungsplan der FG liegt im Gericht zur Einsichtnahme aus.[9] Die Geschäftsverteilung des BFH ist in Teil II des BStBl veröffentlicht.

4.2 Mitwirkungsverteilung in den Senaten

 

Rz. 13

Zur Gewährleistung des Rechts auf den gesetzlichen Richter hat nach § 21g GVG der Vorsitzende Richter schon vor Beginn des Geschäftsjahrs einen Mitwirkungsverteilungsplan für den Senat aufzustellen und hierin die Geschäfte auf die Senatsmitglieder zu verteilen und ihre Mitwirkung an den Verfahren zu regeln. An die senatsinterne Geschäftsverteilung sind die gleichen Anforderungen zu stellen wie an den gerichtlichen Geschäftsverteilungsplan (Rz. 1012a), es ist also abstrakt festzulegen, welcher Richter des erkennenden Senats an den einzelnen Entscheidungen mitzuwirken hat.[1] Dieses schließt nicht aus, dass der Vorsitzende im Einzelfall nach allgemeinen Kriterien, z. B. Umfang der Arbeitsbelastung, eine Auswahl trifft, welcher Richter als Berichterstatter (Rz. 13a) die Hauptlast der Vorbereitung des Verfahrens zu tragen hat.[2]

 

Rz. 13a

Der Anspruch auf den gesetzlichen Richter gebietet es aber nicht, den Berichterstatter, d. h. den die Sache federführend bearbeitenden Richter, im Voraus zu bestimmen.[3] Dies gilt allerdings nicht, wenn von der Person des Berichterstatters die Besetzung der Richterbank abhängt.[4]

 

Rz. 13b

Bei der Übertragung eines Rechtsstreits auf den Einzelrichter nach § 6 FGO muss der Name des Einzelrichters im Übertragungsbeschluss demgemäß nicht genannt werden.[5] Bei der Übertragung der Rechtssache auf einen anderen Senat (Rz. 12) verbleibt die Sache bei dem nach dem Mitwirkungsplan des übernehmenden Senats zu bestimmenden Einzelrichter.[6]

 

Rz. 13c

Die Mitwirkung des jeweiligen Richters an einer zu treffenden Entscheidung richtet sich nach den Geschäftsverteilungsplänen des FG[7] und des jeweiligen Senats.[8] Sehen diese die Mitwirkung der einzelnen Richter an bestimmten Sitzungstagen oder in einer bestimmten Reihenfolge vor, so ist das betreffende Kriterium grundsätzlich unabhängig davon maßgeblich, ob in einem früheren Stadium des Verfahrens bereits Entscheidungen getroffen wurden und welche Richter an ihnen mitgewirkt haben. Das gilt namentlich dann, wenn eine Vertagung der Sache aufgrund einer mündlichen Verhandlung oder eine anderweitige Zwischenentscheidung ergeht, z. B. ein Beweis- oder Beiladungsbeschluss. In einem solchen Fall endet die Zuständigkeit derjenigen Richter, die zur Mitwirkung an der mündlichen Verhandlung berufen sind, mit dieser Entscheidung. Welche Richter an nachfolgenden Entscheidungen in demselben Verfahren mitwirken, richtet sich allein nach denjenigen Regeln, die gleichermaßen ohne vorausgegangene mündliche Verhandlung gelten.[9]

Anders ist es jedoch bei der Wiedereröffnung einer mündlichen Verhandlung, die dazu führt, dass die bereits durchgeführte Verhandlung – zumindest u. a. – Grundlage der später zu treffenden Entscheidung bleibt. Hier muss auch dan...

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