Rz. 16

Nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO bestimmt der BFH – sofern der Finanzrechtsweg gem. § 33 FGO eröffnet ist – das örtlich zuständige Gericht, wenn die Regelung der örtlichen Zuständigkeit nach § 38 FGO (tatsächlich) eine Regelungslücke enthielte. Beispielsweise geht § 38 FGO für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit davon aus, dass es sich bei dem Beklagten um eine Finanzbehörde handelt. Eine natürliche Person oder eine GmbH/AG als Beklagten kennt die Vorschrift nicht, so dass insoweit eine Lücke bestünde, die die Anwendung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO eröffnet.[1] In diesen Fällen stellt der BFH zur Bestimmung des örtlich zuständigen FG grundsätzlich auf den (Wohn-)Sitz des Beklagten ab.[2] Maßgeblich ist jedoch die Eröffnung des Finanzrechtswegs i. S. d. § 33 FGO; ggf. aufgrund eines bindenden Verweisungsbeschlusses nach § 17a Abs. 2 S. 3 GVG.[3]

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