Rz. 9

Richtet sich die Klage gegen eine oberste Finanzbehörde (Rz. 10), ist gem. § 38 Abs. 2 S. 1 1. Alt. FGO das FG zuständig, in dessen Gerichtsbezirk der Kläger seinen Wohnsitz[1], hilfsweise seine Geschäftsleitung[2] oder letztlich seinen gewöhnlichen Aufenthalt[3] hat. Hat der Kläger mehrere Wohnsitze im (Verwaltungs-)Bezirk der obersten Finanzbehörde, die in verschiedenen FG-Bezirken liegen, sind die Rechtsfolgen bisher ungeklärt. Nach einer Auffassung hat er ein Wahlrecht, welches FG er anruft.[4] Die grundsätzlich vorzugswürdigere Gegenauffassung stellt auf den Lebensmittelpunkt des Klägers ab, da sie dem Grundgedanken des § 38 Abs. 2 FGO nach bürgernahem Rechtsschutz entspricht.[5]

Hat der Kläger im (Verwaltungs-)Bezirk der verklagten obersten Finanzbehörde weder Wohnsitz, Geschäftsleitung noch gewöhnlichen Aufenthalt, befindet sich der Kläger also im Ausland oder in einem anderen Bundesland, kommt nach § 38 Abs. 2 S. 2 FGO wieder die Grundsatzregelung des § 38 Abs. 1 FGO zur Anwendung.

 

Rz. 10

Oberste Finanzbehörden sind nur das Bundesministerium der Finanzen[6] und die Landesfinanzministerien.[7]

[4] Gräber/Herbert, FGO, 9. Aufl. 2019, § 38 Rz. 12.
[5] So auch Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 38 FGO Rz. 2; v. Beckerath, in Gosch, AO/FGO, § 38 FGO Rz. 14; Steinhauff, in HHSp, AO/FGO, § 38 FGO Rz. 30.

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