Rz. 18

Auch für das Verfahren wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe gilt der Untersuchungsgrundsatz[1], obwohl die Anforderungen an den Nachweis der vorgetragenen tatsächlichen Behauptungen im summarischen Verfahren geringer als im Hauptsacheverfahren sind.

Das Gericht kann zur Prüfung des Antrags verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht.[2] Kommt der Antragsteller der Aufforderung des Gerichts nach Glaubhaftmachung nicht nach oder gibt er auf Fragen des Gerichts nur unzureichende Auskunft, lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.[3]

Das Gericht kann darüber hinaus Erhebungen anstellen und hierzu insbesondere die Vorlage von Urkunden verlangen. Zeugen und Sachverständige werden dagegen nur im Ausnahmefall – und auch dann nur uneidlich – vernommen, wenn anders nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.[4]

Dem Gegner des Antragstellers, also der Finanzbehörde, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, bevor über den Antrag entschieden wird, wenn dies nicht aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint.[5] Auch dem Antragsteller ist rechtliches Gehör zu gewähren und Gelegenheit zu geben, sich zu einem Schriftsatz des Gegners zu äußern.[6] Die Stellungnahme des Gegners kann sich zulässigerweise jedoch auf das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen, nicht aber auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beziehen.[7]

Bei einer nur teilweisen Erfolgsaussicht ist die Prozesskostenhilfe auch nur teilweise zu gewähren.[8] Eine teilweise Aussicht auf Erfolg liegt dann vor, wenn das Begehren des Klägers teilbar ist, wenn z. B. mehrere Ansprüche erhoben werden, von denen nicht alle eine Aussicht auf Erfolg versprechen. Die Bewilligung erfolgt in diesem Fall entsprechend der Quote am Gesamtstreitwert.[9]

Einer mündlichen Erörterung bedarf es grundsätzlich nicht. Im Prüfungsverfahren ist eine Erörterung mit den Beteiligten nur für den Fall vorgesehen, dass eine Einigung zu erwarten ist. Die Entscheidung hierüber ist in das Ermessen des Gerichts gestellt.[10]

Wird Prozesskostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz beantragt, so ist dann nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat[11]; denn dies setzt ein zumindest teilweises Obsiegen des Antragstellers voraus, das immerhin für eine gewisse Erfolgsaussicht spricht.[12]

[7] BGH v. 15.11.1983, VI ZR 100/83, BGHZ 89, 65; Stapperfend, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 142 FGO Rz. 80; Philippi, in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 118 ZPO Rz. 2.
[8] BFH v. 24.10.2000, IV B 14/99, BFH/NV 2001, 469; FG München v. 31.3.1988, XIV S 865/88, EFG 1988, 426.

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