Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzicht auf Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht bei PKH-Verfahren im höheren Rechtszug, wenn der Prozessgegner das Rechtsmittel eingelegt hat

 

Leitsatz (NV)

1. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Prozessgegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

2. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigen die Gewährung von PKH auch dann, wenn der Antragsteller zwar den entsprechenden Vordruck nicht vollständig ausgefüllt, aber den fortlaufenden Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts belegt hat.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2, § 119 S. 2, § 121 Abs. 1

 

Gründe

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Revisionsverfahren, in dem sie Revisionsbeklagte ist, Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren, ist begründet.

In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn -- wie hier-- der Prozessgegner das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 119 Satz 2 der Zivilprozessordnung -- ZPO--; Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 7. Juli 1988 V S 11/86, BFHE 153, 510, BStBl II 1988, 896).

Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse rechfertigen die Gewährung von PKH. Zwar hat die Klägerin den Vordruck zur Darstellung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vollständig ausgefüllt, da sie keine Angaben zu den Einkünften aus ihrer Berufstätigkeit gemacht und die von ihr offenbar selbst genutzte Eigentumswohnung nicht als ihr Vermögen bezeichnet hat (vgl. § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO). Da sie aber ausweislich des Bescheides der Stadt vom 27. April 2005 laufend Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts bezieht, ist eine vollständige Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse ausnahmsweise entbehrlich (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 5. Aufl., § 142 Rz. 24 a.E.).

Die Beiordnung des Rechtsanwalts beruht auf § 142 FGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1417146

BFH/NV 2005, 2020

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