Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH: Einlegung des Rechtsmittels durch Prozessgegner, Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

 

Leitsatz (NV)

1. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Prozessgegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

2. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigen die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch dann, wenn der Antragsteller zwar den entsprechenden Vordruck nicht vollständig ausgefüllt, aber den fortlaufenden Bezug von Leistungen zur Sicherheit des Lebensunterhalts belegt hat.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 117 Abs. 2, § 119 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 09.03.2006; Aktenzeichen 6 K 2092/01)

 

Gründe

Der Antrag der Klägerin, Revisionsbeklagten und Antragstellerin (Antragstellerin), ihr für das Revisionsverfahren …, in dem sie Revisionsbeklagte ist, Prozesskostenhilfe zu gewähren, ist begründet.

Gemäß § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist in einem höheren Rechtszug nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn --wie im Streitfall-- der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

Aus der von der Antragstellerin eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt sich, dass sie nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Zwar hat die Antragstellerin diese Erklärung insoweit nicht vollständig ausgefüllt, als sie keine Angaben zu dem von ihr offenbar selbst genutzten Grundstück gemacht hat (vgl. § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Da sie aber ausweislich des Bescheides des Landkreises X vom … März 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, ist eine vollständige Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse ausnahmsweise entbehrlich (Senatsbeschluss vom 30. Juni 2005 III S 16/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2020, m.w.N.).

Die Beiordnung der Rechtsanwältin beruht auf § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1828620

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