Rz. 11

Hat sich die Streitsache bereits im Vorverfahren erledigt, ohne dass es zu einem Klageverfahren gekommen ist, werden die Kosten, anders als im Widerspruchsverfahren nach § 80 VwVfG, nicht erstattet. Darin soll jedoch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegen[1]. Hat sich der Rechtsstreit im Vorverfahren teilweise erledigt, ist nur der verbleibende, mit der Klage weiter verfolgte Teil Gegenstand der Kostenentscheidung nach Abs. 3 S. 2. Mithin sind die Kosten des Vorverfahrens nach ihrem Gegenstandswert und ihrer Veranlassung nur in dem Umfang erstattungsfähig, in dem das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren mit der Klage fortgeführt worden ist[2]. Ist die Klage zurückgenommen worden, kommt eine Kostenerstattung nach Abs. 3 S. 3 nicht mehr in Betracht.

[2] BFH v. 5.2.1974, VII B 36/73, BStBl II 1974, 249; BFH v. 17.9.1974, VII B 25/73, BStBl II 1975, 39; FG München v. 30.4.2009, 15 K 320/09, EFG 2009, 1581; Schwarz, in HHSp, AO/FGO, § 139 FGO Rz. 450; Stapperfend, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 139 FGO Rz. 29; a. A. FG Düsseldorf v. 23.5.1972, VI 77/72 EK, EFG 1972, 498; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Rz. 46.

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