Rz. 11
Hat sich die Streitsache bereits im Vorverfahren erledigt, ohne dass es zu einem Klageverfahren gekommen ist, werden die Kosten, anders als im Widerspruchsverfahren nach § 80 VwVfG, nicht erstattet. Darin soll jedoch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegen[1]. Hat sich der Rechtsstreit im Vorverfahren teilweise erledigt, ist nur der verbleibende, mit der Klage weiter verfolgte Teil Gegenstand der Kostenentscheidung nach Abs. 3 S. 2. Mithin sind die Kosten des Vorverfahrens nach ihrem Gegenstandswert und ihrer Veranlassung nur in dem Umfang erstattungsfähig, in dem das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren mit der Klage fortgeführt worden ist[2]. Ist die Klage zurückgenommen worden, kommt eine Kostenerstattung nach Abs. 3 S. 3 nicht mehr in Betracht.
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