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Nach § 138 Abs. 1 FGO ist durch Beschluss nur über die Kosten zu entscheiden. Entsprechend dem Zweck der Vorschrift, das Verfahren zu vereinfachen, ist deshalb nur in einem summarischen Verfahren zu prüfen, wem Kosten aufzuerlegen bzw. in welchem Verhältnis sie zu verteilen sind. Auch wenn nach dem Wortlaut des § 138 Abs. 1 FGO der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist, folgt hieraus nicht, dass dieser mit der für eine Sachentscheidung gebotenen Gründlichkeit aufzuklären ist. Insbesondere kommt eine Beweisaufnahme nicht mehr in Betracht. Auch die Rechtslage ist lediglich überschlägig zu prüfen.[1]

Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Wäre der Kläger im streitigen Verfahren unterlegen, entspräche es billigem Ermessen, ihm die Kosten aufzuerlegen. Hat der Beklagte vollen Umfangs dem Klageantrag entsprochen, trifft ihn grundsätzlich die Kostenpflicht. Bei ungewissem Ausgang des Rechtsstreits entspricht es der Billigkeit, die Kosten zu teilen.[2] Die Grundsätze der §§ 135f. FGO sind also auch hier entsprechend anwendbar.

In der Praxis ist es vielfach üblich, dass sich die Beteiligten über die Kostenverteilung einigen, bevor sie übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklären. Die Kostenverteilung kann hierbei durchaus von einer Verteilung entsprechend dem jeweiligen Obsiegen abweichen. Häufig wird vereinbart, dass die beklagte Finanzbehörde die Gerichtskosten übernimmt und die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen. Da die Aufwendungen der Finanzbehörden nicht zu erstatten sind[3] und die Finanzbehörde Kostenfreiheit vor den FG genießt[4], vereinfacht sich die Abrechnung erheblich.

Eine solche Vereinbarung stellt jedoch nur eine Anregung an das Gericht dar, dem gemeinsamen Vorschlag entsprechend zu entscheiden, eine Anregung, der das Gericht auch regelmäßig folgen wird.[5] Das Gericht braucht diesem Vorschlag jedoch nicht zu folgen und wird ihm auch nicht entsprechen, wenn die Kostenverteilung dem Verfahrensrecht oder der materiellen Rechtslage erheblich widerspricht.[6] Hält es das Gericht für angebracht, abweichend die Kosten gegeneinander aufzuheben[7], so führt das nicht zu einer "greifbar gesetzeswidrigen" Kostenentscheidung, die zu einer Gegenvorstellung oder einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO berechtigt.[8]

Die allgemeinen Grundsätze des Kostenrechts gelten auch im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO. So ist der Gedanke des § 136 Abs. 1 S. 4 FGO, wonach ein Beteiligter bei nur geringfügigem Unterliegen des Prozessgegners die gesamten Kosten zu tragen hat, auch auf die Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO übertragbar.[9] Im Übrigen gilt auch im Rahmen des § 138 Abs. 1 FGO der Grundsatz des § 137 FGO entsprechend, dass dem obsiegenden Beteiligten bei verspätetem Vorbringen der entscheidungserheblichen Tatsachen die Kosten insgesamt auferlegt werden können.[10] Das trifft insbesondere auf den – in der Praxis nicht seltenen – Fall zu, dass der Kläger seine Steuererklärungen erst im Klageverfahren abgibt und das FA daraufhin erklärungsgemäß veranlagt.

[5] BFH v. 23.2.1968, IV R 35/67, BStBl II 1968, 352.
[7] In diesem Fall hätte der Antragsteller auch die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen.
[10] BFH v. 1.4.1971, I B 37, 39/70, BStBl II 1971, 529.

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