Rz. 19

Nach überwiegender Auffassung hängt die einseitige Erledigungserklärung in jedem Fall von der Zulässigkeit des Klage- oder Rechtsmittelverfahrens ab, sodass bei deren Unzulässigkeit die Erledigungserklärung unwirksam ist.[1]

Der h. M. ist zuzustimmen: Lässt sich die Auffassung, eine übereinstimmend abgegebene Erledigungserklärung bei unzulässiger Klage sei wirksam, allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Dispositionsmaxime rechtfertigen, also des Rechts der Beteiligten, über den Streitgegenstand zu verfügen, so kann sich ein Rechtsstreit, in dem wegen Unzulässigkeit der Klage keine Sachentscheidung zu treffen ist, schon begrifflich nicht in der Hauptsache erledigen.

[1] BFH v. 30.4.1980, VII R 94/74, BStBl II 1980, 598; Brandis, in Tipke/Kruse, AO, § 138 FGO Rz. 39; Ruban, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 138 Rz. 18; a. A. FG Hamburg v. 30.3.1969, VI B 552/67 N (V), EFG 1969, 416.

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