Rz. 9

Die Abgabe der Erledigungserklärung ist eine Prozesshandlung. Mit ihr greift der die Erklärung abgebende Beteiligte gestaltend in den Prozess ein. Sie kann wirksam nur abgegeben werden, wenn die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vorliegen. Ausnahmen bestehen in folgenden Fällen:

  • Die Abgabe der Erledigungserklärung vor dem BFH ist auch dann wirksam, wenn der Erklärende nicht nach § 62a FGO vertreten ist.[1]
  • Auch ein vollmachtloser Vertreter kann wirksam eine Erledigungserklärung abgeben.[2]
[1] BFH v. 17.9.1982, VI R 62/82, BStBl II 1983, 25; a. A. Ruban, in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 62 FGO Rz. 11.

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