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Zu unterscheiden sind die materielle und die formelle Erledigung der Hauptsache. Materiell erledigt sich die Hauptsache dadurch, dass der Streitgegenstand – durch welche Umstände auch immer – wegfällt, sodass eine Entscheidung in der Sache nicht mehr getroffen zu werden braucht und auch nicht mehr getroffen werden kann.

Formell erledigt sich die Hauptsache durch übereinstimmende Erklärung der Beteiligten, dass in der Hauptsache keine Sachentscheidung mehr zu treffen ist. Hierbei braucht tatsächlich zuvor keine materielle Erledigung der Hauptsache eingetreten zu sein.[1] So einigen sich die Beteiligten häufig im Erörterungstermin oder in der mündlichen Verhandlung über eine Beilegung des Rechtsstreits zur Vermeidung eines Prozessrisikos oder zur Generalbereinigung aller zwischen ihnen bestehenden Streitpunkte. Dies entspricht dann i. d. R. einem gerichtlichen Vergleich, wie er im Zivilprozess üblich, im Steuerrecht dagegen nicht zulässig ist.

§ 138 regelt ausschließlich die Kostenfolgen aus der formellen Erledigung der Hauptsache.[2] Ist dagegen die Hauptsache materiell erledigt, ohne dass eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten vorliegt, kann nicht mehr durch Beschluss entschieden werden. Vielmehr hat das Gericht durch Urteil zu entscheiden.[3]

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