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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 138 Kostenentscheidung durch B ... / 2.2.1 Übereinstimmende Erledigungserklärung

Dr. Enno Starke
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Rz. 12

Bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen bedarf es keiner weiteren Prüfung des Gerichts, ob sich der Rechtsstreit auch materiell in der Hauptsache erledigt hat; denn die Beteiligten haben mit der Abgabe der Erklärungen zu erkennen gegeben, dass sie an einer weiteren Fortführung des Prozesses nicht mehr interessiert sind. Dies folgt aus der auch im Verfahren vor den FG geltenden Dispositionsmaxime.[1]

Aufgrund der beiderseitigen Erklärungen erledigt sich der Rechtsstreit, ohne dass es noch einer Entscheidung des Gerichts hierüber bedarf, sodass nur noch eine Kostenentscheidung durch Beschluss zu treffen ist.

Besteht nach Ergehen einer isolierten Kostenentscheidung Streit darüber, ob übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben wurden, muss das Verfahren fortgesetzt werden. Es ist durch Urteil zu entscheiden, ob sich der Rechtsstreit durch Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen oder durch Erteilung des begehrten Steuerbescheids erledigt hat. Beharrt der Kläger trotzdem auf einer Entscheidung, ist die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abzuweisen.[2]

[1] BFH v. 17.4.1970, III B 1/70, BStBl II 1970, 550.
[2] FG München v. 6.10.2009, 13 K 1819/06, n. v.

2.2.1.1 Einseitige Erledigungserklärung des Klägers

 

Rz. 13

Die einseitige Erledigungserklärung des Klägers führt noch nicht zur Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Diese kann erst eintreten, wenn der Beklagte zustimmt, also die einseitige Erledigungserklärung zu einer übereinstimmenden wird, das Gericht dies feststellt oder die Fiktion des Abs. 3 wirksam wird. Abgesehen von Letzterem kann jedoch das Schweigen des Beklagten auf eine Erledigungserklärung des Klägers nicht als Zustimmung zur Erledigung ausgelegt werden.[1]

Auch die einseitige Erledigungserklärung stellt eine Prozesserklärung dar, mit der der Kläger zu erkennen gib...

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