Rz. 2

Regelfall ist die verhältnismäßige Aufteilung nach Bruchteilen (quotale Aufteilung). Hierbei sind die Kosten des Gesamtverfahrens aufzuteilen, nicht die einzelner Verfahrensabschnitte.[1] Werden in einem Klageverfahren mehrere angefochtene Verwaltungsakte zusammengefasst[2], ist gleichwohl der Quote die Summe der Streitwerte zugrunde zu legen und diese nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu bilden.[3] Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn sich der Streitwert während des Verfahrens ändert oder Klagen miteinander verbunden werden.[4]

Haben beide Beteiligte Rechtsmittel eingelegt (Revision und Anschlussrevision), wird die Quote in einer einheitlichen Kostenentscheidung entsprechend dem Verhältnis des Unterliegens und Obsiegens ermittelt.[5] Hat der Kläger seinen ursprünglich gestellten Sachantrag auf einen Hilfsantrag beschränkt und beantragt er nur noch die Aufhebung der Einspruchsentscheidung, ist dies mit dem Obsiegen zur Hälfte zu bewerten.[6] Die Einschränkung des Klageantrags wirkt hinsichtlich der Kosten wie ein teilweises Unterliegen.[7]

Eine Aufteilung nach Verfahrensabschnitten hat der BFH zugelassen, wenn sich der Streitwert während des Revisionsverfahrens mindert.[8]

[1] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 136 FGO Rz. 4; Ruban, in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 136 Rz. 3 m. w. N.
[2] Objektive Klagehäufung, § 43 FGO.
[6] FG Berlin-Brandenburg v. 23.4.2015, 3 K 3006/13, EFG 2015, 1413.
[7] FG Nürnberg v. 25.7.2012, 5 K 1354/2009, n. v., Haufe-Index 3531932.
[8] BFH v. 6.6.1984, II R 184/81, BStBl II 1985, 261; vgl. Hessisches FG v. 2.3.1989, IX 229/82, EFG 1989, 420.

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