Rz. 2
Regelfall ist die verhältnismäßige Aufteilung nach Bruchteilen (quotale Aufteilung). Hierbei sind die Kosten des Gesamtverfahrens aufzuteilen, nicht die einzelner Verfahrensabschnitte.[1] Werden in einem Klageverfahren mehrere angefochtene Verwaltungsakte zusammengefasst[2], ist gleichwohl der Quote die Summe der Streitwerte zugrunde zu legen und diese nach dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu bilden.[3] Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn sich der Streitwert während des Verfahrens ändert oder Klagen miteinander verbunden werden.[4]
Haben beide Beteiligte Rechtsmittel eingelegt (Revision und Anschlussrevision), wird die Quote in einer einheitlichen Kostenentscheidung entsprechend dem Verhältnis des Unterliegens und Obsiegens ermittelt.[5] Hat der Kläger seinen ursprünglich gestellten Sachantrag auf einen Hilfsantrag beschränkt und beantragt er nur noch die Aufhebung der Einspruchsentscheidung, ist dies mit dem Obsiegen zur Hälfte zu bewerten.[6] Die Einschränkung des Klageantrags wirkt hinsichtlich der Kosten wie ein teilweises Unterliegen.[7]
Eine Aufteilung nach Verfahrensabschnitten hat der BFH zugelassen, wenn sich der Streitwert während des Revisionsverfahrens mindert.[8]
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