Rz. 19

Wird zugleich Nichtigkeitsklage und Restitutionsklage erhoben, sind die Verfahren zu trennen. Das Verfahren über die Restitutionsklage ist bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.[1] Das Verfahren gliedert sich in drei Abschnitte: Zulässigkeit und Begründetheit der Wiederaufnahmeklage sowie Neuverhandlung der Hauptsache. Für die Abschnitte können drei Verhandlungstermine angesetzt und durch Zwischenurteil entschieden werden. Die drei Abschnitte können auch in einer mündlichen Verhandlung erledigt werden.[2]

Im FG-Verfahren entscheidet der Vollsenat auch dann, wenn die angefochtene Entscheidung vom Einzelrichter getroffen wurde (s. Rz. 6).

Ist die Wiederaufnahmeklage (bzw. der Wiederaufnahmeantrag) zulässig und begründet, weil ein geltend gemachter Wiederaufnahmegrund gegeben ist, wird der frühere Rechtsstreit erneut verhandelt und darüber entschieden, als wenn keine vorherige Entscheidung ergangen wäre, soweit der Wiederaufnahmegrund reicht.[3] Das Wiederaufnahmeverfahren ist prozessual als Fortsetzung des Vorprozesses anzusehen. Der Neuverhandlung der Hauptsache geht allerdings die Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit der Wiederaufnahmeklage, d. h. über das Vorliegen des behaupteten Wiederaufnahmegrundes, vor. Kommt das Gericht zu einem anderen Ergebnis, ist die ursprüngliche Entscheidung aufzuheben und eine neue Entscheidung zu treffen. Fällt das Ergebnis nicht anders aus, wird die frühere Entscheidung bestätigt.

Richten sich die Einwendungen des Klägers inhaltlich gegen das erstinstanzliche Urteil, ist das FG, nicht der BFH für die Entscheidung zuständig.[4] Bei Einwendungen gegen eine Entscheidung des BFH ist dieser zuständig.[5]

Die neue Entscheidung tritt an die Stelle der angegriffenen Entscheidung. Entscheidet das FG, ohne die Revision zuzulassen, ist dagegen die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben.[6] Bei Zulassung der Revision kann diese erhoben werden.

Gegen Beschlüsse des FG ist unter den Voraussetzungen des § 128 FGO die Beschwerde gegeben.[7]

Ein rechtskräftig abgeschlossenes Wiederaufnahmeverfahren kann nur unter Geltendmachung neuer Wiederaufnahmegründe erneut wieder aufgenommen werden.[8]

Im Wiederaufnahmeverfahren kann der BFH nicht durch Beschluss nach § 126a FGO[9] entscheiden, und zwar auch dann nicht, wenn über die Revision nach dieser Vorschrift beschlossen worden war, da ein solcher Beschluss einem Urteil gleichsteht und über die Wiederaufnahmeklage im Urteilsverfahren zu entscheiden ist.[10]

Die nach § 114 ZPO für die Bewilligung von PKH maßgebende Erfolgsaussicht einer Wiederaufnahmeklage erstreckt sich auf alle drei Verfahrensabschnitte des Wiederaufnahmeverfahrens (Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der Wiederaufnahmeklage und Verfahren zur Hauptsache). Selbst wenn das Wiederaufnahmebegehren zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen würde, hätte es daher im Ergebnis keine Erfolgsaussicht, wenn in der Hauptsache eine Entscheidung desselben Inhalts wie die angefochtene zu erlassen wäre.[11] Hat das Wiederaufnahmebegehren jedenfalls in der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg, braucht die Zulässigkeit und Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags nicht geprüft zu werden.[12]

[2] Bergkemper, in HHSp, AO/FGO, § 134 FGO Rz. 125.
[4] BFH v. 26.3.1998, XI K 3–4/97, XI S 30–31/97, BFH/NV 1998, 1239.
[8] BFH v. 14.8.1979, VII K 11/74, BStBl II 1979, 777; Wendl, in Gosch, AO/FGO, § 134 FGO Rz. 139.
[10] BFH v. 14.6.1991, III K 1/90, BFH/NV 1992, 184; a. A. Rüsken, in Gosch, AO/FGO, § 126a FGO Rz. 19.
[12] BGH v. 28.9.1993, III ZA 3/93, NJW 1993, 3140.

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