Rz. 10

Gegen den Beschluss steht dem unterlegenen Beteiligten, d. h. sowohl bei Anordnung als auch bei Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung, die Beschwerde zu.[1] Der Ausschluss der Beschwerde in dem Fall, dass sie vom FG nicht ausdrücklich zugelassen ist[2], gilt nur für Beschlüsse nach § 69 FGO, nicht im hier maßgeblichen Verfahren der einstweiligen Aussetzung nach § 131 Abs. 1 S. 2 FGO.[3]

Ist die Beschwerde nach Vorlage durch das FG "in der Hauptsache" bereits beim BFH anhängig, ist eine Beschwerde gegen die vorherige Ablehnung der einstweiligen Anordnung durch das FG ausgeschlossen, da der Antrag nun unmittelbar beim BFH gestellt werden kann.[4]

Das FG kann im Beschwerdeverfahren im Wege der Abhilfe[5] den Aussetzungsbeschluss aufheben oder einschränken. Bei Nichtabhilfe hat es die Beschwerde dem BFH vorzulegen. Gegen die Entscheidung des BFH über die einstweilige Aussetzung ist die Beschwerde nicht gegeben. Hier kann nur eine Änderung beantragt oder angeregt werden (Rz. 11).

 

Rz. 11

Der Aussetzungs- oder Ablehnungsbeschluss erwächst nicht in materielle Rechtskraft. Er kann – auch ohne, dass er mit der Beschwerde angefochten wurde (Rz. 10) – jederzeit aufgehoben oder geändert werden.[6] Zuständig dafür ist bis zur Anhängigkeit der Beschwerde beim BFH das FG (bzw. der Vorsitzende oder der Berichterstatter), danach der BFH (Rz. 5).

[3] Bergkemper, in HHSp, AO/FGO, § 131 FGO Rz. 19.
[4] Rüsken, in Gosch, AO/FGO, § 131 FGO Rz. 8.

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