Rz. 1

Urteile – und Gerichtsbescheide, gegen die nicht mündliche Verhandlung beantragt wurde[1] – können vom FG nicht mehr abgeändert werden, auch wenn es selbst bemerkt, dass ihm ein Fehler unterlaufen ist. Dies ist dem BFH im Rechtsmittelverfahren vorbehalten. Anders ist es bei mit der Beschwerde anfechtbaren Entscheidungen des FG, des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters als Einzelrichter: Diese können und müssen nach Beschwerdeeinlegung vom FG-Senat, dessen Vorsitzendem oder vom Berichterstatter im Wege der Selbstkontrolle erneut überprüft und ggf. abgeändert werden (Abhilfe). Erst wenn nach deren erneuter Prüfung ein Fehler nicht erkennbar ist, d. h. wenn das FG die Beschwerde für unzulässig oder unbegründet hält, ist die Beschwerde dem BFH vorzulegen. Eine Ausnahme gilt für die Nichtzulassungsbeschwerde. Hier ist seit 2001 eine Abhilfe durch das FG nicht mehr möglich. Die Entscheidung ist dem BFH vorbehalten.[2]

Das Abhilfeverfahren stellt keine bloße Wiederholung des bisherigen Verfahrens dar, sondern dient – zwecks Entlastung des BFH und zur Beschleunigung des Verfahrens – der umfänglichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch die bzw. den mit der Sache bisher befassten und daher mit der Problematik vertrauten Richter (d. h. die Richter des FG; sog. iudex a quo). Deshalb sind hier auch neue Tatsachen und Beweismittel (neu entstandene Tatsachen und auch schon bisher vorliegende, aber nicht geltend gemachte Tatsachen) sowie bisher nicht vorgetragene rechtliche Gesichtspunkte in vollem Umfang zu berücksichtigen.[3] Der Grund liegt darin, dass auch der BFH im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen zu beachten hat und daher andernfalls der Sinn der Entlastung des BFH verfehlt würde.[4] Dabei hat der BFH auch Tatsachen zu berücksichtigen, die erst nach der Vorlage durch das FG entstanden sind.[5]

Eine Ausnahme gilt im Richterablehnungsverfahren. Hier ist neuer Tatsachenvortrag ausgeschlossen. Denn Gegenstand der Entscheidung sind nur die Gründe, die in dem Ablehnungsgesuch gegenüber dem FG geltend gemacht wurden.[6]

Im Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren ist dagegen – ebenso wie im Revisionsverfahren[7] – neuer Tatsachenvortrag ausgeschlossen.[8] § 130 FGO betrifft nur Entscheidungen auf der Ebene des FG. Entscheidungen eines Senatsvorsitzenden des BFH sind nicht mit der Beschwerde anfechtbar.[9]

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