Rz. 36

Nach Abs. 4 ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht (mehr) gegeben. Kostenentscheidungen sind damit nicht anfechtbar, auch wenn sie sachlich unrichtig sind.[1] Deshalb ist auch eine nicht-förmliche sachliche Überprüfung der Streitwertfestsetzung des FG durch den BFH ausgeschlossen.[2]

Dies gilt nach Abs. 4 S. 2 lediglich nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Die Ausnahme des Abs. 4 S. 2 betrifft nur Verfahren, deren Gegenstand in der Hauptsache Kosten sind und die das FG durch Urteil entschieden hat, d. h. wenn das FG über eine Klage gegen die Auferlegung der Kosten durch Urteil entschieden und die Revision nicht zugelassen hat[3]; ebenso für ein Klageverfahren wegen Erstattung der Kosten des Vorverfahrens in Kindergeldangelegenheiten nach § 77 EStG.[4]

 

Rz. 37

Die Beschwerde ist demnach nicht statthaft bei:

  • Entscheidungen über Kosten, Gebühren und Auslagen aller Art. Dazu gehört auch der Beschluss, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.[5] Die Unanfechtbarkeit dieser Entscheidungen kann auch nicht über den Umweg einer Richterablehnung wegen Befangenheit umgangen werden.[6] Deshalb ist auch eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe in Kostensachen unzulässig[7];
  • sog. isolierte Kostenentscheidungen, z. B. nach Klagerücknahme oder Erledigung in der Hauptsache.[8] Dies gilt auch für Verfahren wegen der Kosten nach Erledigung eines Rechtsstreits wegen Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds[9] oder in Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung.[10] Die Kostenbeschwerde ist auch dann nicht statthaft, wenn lediglich formal die Entscheidung in der Sache, aber ausschließlich die Kostenfolge angegriffen wird.[11] Die Beschwerde kann auch nicht in entsprechender Anwendung von § 115 Abs. 2 FGO zugelassen werden[12];
  • Auferlegung von Verfahrenskosten des vollmachtlosen Vertreters[13];
  • Auferlegung einer Verzögerungsgebühr gem. § 34 GKG[14];
  • Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren, § 139 Abs. 3 S. 3 FGO[15];
  • Entscheidungen im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz, § 149 FGO[16];
  • Entscheidungen im Kostenansatz- und Kostenfestsetzungsverfahren; hierzu gehört auch die Festsetzung des Streitwerts, was sich nunmehr aus § 25 Abs. 2 S. 1 GKG i. V. m. § 5 Abs. 2 S. 3 GKG ergibt. In der Sache entspricht die Vorschrift der bisherigen Regelung in Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG. Gegen den Kostenansatz und die Kostenfestsetzung ist nur (noch) die Erinnerung statthaft.[17] Die Beschwerde ist durch Abs. 4 ausgeschlossen.[18] Das betrifft auch die Beschwerde gegen einen die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückweisenden FG-Beschluss.[19] Ein ausdrücklich als Beschwerde bezeichneter Rechtsbehelf eines Angehörigen steuerberatender Berufe gegen den Kostenansatz kann nicht in eine Erinnerung umgedeutet werden[20];
  • Streitigkeiten über die Streitwertfestsetzung durch das FG[21];
  • Ablehnung der Berichtigung des Kostentenors.[22]

Nach der Rechtsprechungsänderung zur Unstatthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde (Rz. 42) kann gegen eine nicht anfechtbare Kostenentscheidung grundsätzlich nur die Anhörungsrüge mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 133a FGO erhoben werden.[23] Gegen nicht in materielle Rechtskraft erwachsende Entscheidungen ist außerdem die Gegenvorstellung eröffnet (Rz. 43).

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