Rz. 9

Mit der Dienstaufsichtsbeschwerde[1] kann die sachliche Entscheidung einer Behörde (Sachaufsichtsbeschwerde) oder das dienstliche Verhalten eines Bediensteten (Personenaufsichtsbeschwerde) bei der angegriffenen Behörde selbst oder bei deren Aufsichtsbehörde gerügt werden. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist auch im Bereich der Justiz anerkannt. Allerdings sind von ihr die Maßnahmen ausgenommen, die dem Kernbereich richterlicher Tätigkeit zuzurechnen sind, insbesondere die Rechtsfindung und die Rechtsanwendung. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist hier nur statthaft, soweit sie darauf abzielt, die ordnungsgemäße Art der Ausführung und eine unverzögerte Erledigung der Amtsgeschäfte zu erreichen. Die Dienstaufsichtsbeschwerde ist an den Präsidenten des Gerichts oder an das zuständige Ministerium zu richten. Der BFH ist nicht Dienstvorgesetzter der beim FG tätigen Richter.[2] Die Beschwerde muss zu den Akten genommen, geprüft und beschieden werden. Die Beantwortung ist durch Leistungsklage im Verwaltungsrechtsweg erzwingbar bzw. es kann die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verbescheidung beantragt werden.[3]

[3] Z. B. VG Wiesbaden v. 30.10.2007, 4 E 890/06, n. v.

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