Rz. 14

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde sind in der FGO nur lückenhaft geregelt. § 128 FGO bestimmt im Wesentlichen, gegen welche Entscheidungen des FG den Beteiligten und sonst Betroffenen die Beschwerde zusteht. Geregelt ist damit die Statthaftigkeit des Rechtsmittels. Für die Zulässigkeit der Beschwerde sind darüber hinaus die allgemeinen Prozessvoraussetzungen erforderlich, z. B. die Zulässigkeit des Finanzrechtswegs, örtliche Zuständigkeit des FG, Beteiligtenfähigkeit, Prozessfähigkeit, Vollmachtvorlage sowie die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde, wie Form, Frist, Beschwer und Rechtsschutzbedürfnis.[1]

Zur Einlegung der Beschwerde, Form- und Fristerfordernissen sowie zum Inhalt der Beschwerdeschrift s. Dürr, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 129 FGO Rz. 1ff.

Das Beschwerdeverfahren unterliegt dem Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO.[2] Dies gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde, und zwar auch, wenn diese gem. § 129 Abs. 1 FGO beim FG eingelegt wird.[3]

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