Rz. 6

Mit der ab 2005 durch das Anhörungsrügengesetz (AnhRügG) v. 9.12.2004, BGBl I 2004, 3220 geschaffenen Anhörungsrüge kann als außerordentlicher Rechtsbehelf gegen eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung (unanfechtbare Urteile und Beschlüsse des FG und auch des BFH) innerhalb der zweiwöchigen Rügefrist die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden.[1]

Der Rügeführer muss schlüssig und substantiiert darlegen, zu welchen Sachfragen oder Rechtsfragen er sich im abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus er dies meint folgern zu können.[2] Auf sonstige schwerwiegende formelle und/oder materielle Rechtsfehler kann die Anhörungsrüge nicht gestützt werden. Die Rüge ist auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs beschränkt. Sie dient nicht dazu, die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang neu zu überprüfen.[3] Insbesondere kann mit der Anhörungsrüge nicht vorgebracht werden, das Gericht habe fehlerhaft entschieden.[4]

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