Rz. 6

Die Anhörungsrüge ist – als subsidiärer Rechtsbehelf – nur statthaft, wenn gegen die Entscheidung kein anderes Rechtsmittel oder kein anderer Rechtsbehelf zulässig ist.[1] Daher ist z. B. im laufenden Revisionsverfahren eine Anhörungsrüge unstatthaft. Entscheidend ist, ob die betreffende Entscheidung ihrer Art nach unanfechtbar ist. Der Vorrang anderweitiger Rechtsbehelfsmöglichkeiten gilt daher auch dann, wenn der Beteiligte es versäumt hat, den an sich gegebenen Rechtsbehelf in zulässiger Weise – form- und fristgerecht – einzulegen. Eine Ausnahme muss allerdings gelten, wenn der Beteiligte – trotz zumutbarer Prüfung des Verfahrensablaufs – von dem Gehörsverstoß erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist Kenntnis erlangen konnte.[2]

[2] Rüsken, in Gosch, AO/FGO, § 133a FGO Rz. 22.

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