Rz. 18

Einem Beteiligten ist wegen der Versäumung der Rechtsmittelfrist regelmäßig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist sämtliche Voraussetzungen erfüllt hat, die für eine Entscheidung über seinen PKH-Antrag erforderlich sind. Mit der Bewilligung oder Ablehnung der PKH ist das Hindernis weggefallen. Innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist ist dann Wiedereinsetzung zu beantragen und die versäumte Rechtshandlung (die Revisionseinlegung) nachzuholen.

Der Antrag auf PKH unterliegt auch nach der Neuregelung in § 62 Abs. 4 FGO ab 1.7.2008 – wie zuvor unter der Geltung von § 62a FGO a. F. – nicht dem Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO.[1] Entsprechendes gilt für die Beiordnung eines Notanwalts.[2] Zu den Einzelheiten vgl. Kommentierung bei Starke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 142 FGO.

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