Rz. 39

Auch bei der Beurteilung von prozessualen Willenserklärungen (Prozesshandlungen) ist der BFH nicht an die Auffassung des FG gebunden.[1] Der BFH hat z. B. eigenständig anhand der Akten auszulegen, ob eine Klage im Namen der Gesellschaft oder des Gesellschafters erhoben wurde.[2]

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