Rz. 17a

Bei der Beurteilung von Prozesshandlungen und Prozesserklärungen (z. B. der Klageschrift) ist der BFH nicht an die Auffassung des FG gebunden[1]; sie sind vom BFH uneingeschränkt auf Inhalt und Bedeutung nachzuprüfen.[2] Für die Auslegung gelten ebenso wie bei sonstigen Willenserklärungen die bürgerlich-rechtlichen Auslegungsregeln[3] entsprechend.[4]

Eine Bindung an die Fassung des Klageantrags besteht nicht. Ziel der Auslegung ist es, den wirklichen Willen des Erklärenden zu erforschen. Dabei sind alle dem FG und dem FA bekannten und vernünftigerweise erkennbaren Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art zu berücksichtigen.[5] Die fehlerhafte Auslegung des Klageantrags durch das FG kann der BFH dahin korrigieren, dass er dem Verfahren die Auslegung zugrunde legt, von der bei verständiger Würdigung des Klagevorbringens auszugehen ist.[6] An irrtümliche Feststellungen des FG zu Prozesshandlungen ist der BFH nicht gebunden.[7]

Die Auslegung einer Prozesserklärung darf nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der (verkörperten) Erklärung selbst keine Anhaltspunkte mehr finden lassen. Auf die Wortwahl und die Bezeichnung kommt es jedoch nicht entscheidend an, sondern auf den gesamten Inhalt der Erklärung.[8] Von einem fachkundigen Prozessvertreter abgegebene Prozesserklärungen sind zwar auslegungsfähig, können aber grds. nicht umgedeutet werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sind Rechtskundige beim Wort zu nehmen.[9]

Hiervon abweichend geht BFH v. 24.10.2003, IX B 70/03, BFH/NV 2004, 352 auch bei prozessualen Erklärungen davon aus, die Auslegung obliege dem FG und könne nur auf Verstoß gegen Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze überprüft werden. Diese Auffassung wird im Schrifttum zutr. abgelehnt.[10]

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