Rz. 18

Ebenso wie die Einlegung unterliegt auch die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dem Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO, da das Rechtsmittelverfahren vor dem BFH besondere Sachkunde erfordert.[1] Ein vom Beteiligten selbst verfasstes Schreiben kann vom BFH nicht berücksichtigt werden. Wie bei der Revisionsbegründung genügt auch hier die Unterzeichnung durch eine postulationsfähige Person i. S. d. § 62 Abs. 4 FGO allein nicht. Der Unterzeichnende muss vielmehr auch hier die volle Verantwortung für den Inhalt übernehmen. Die inhaltliche Bezugnahme auf die Begründung durch eine nicht postulationsfähige Person reicht nicht.[2] Ebenso genügt es nicht, wenn der Prozessbevollmächtigte einen von der Partei selbst verfassten Schriftsatz lediglich unterschreibt und weiterleitet, und zwar selbst dann, wenn er sich mit den Ausführungen seines Mandanten ausdrücklich einverstanden erklärt, solange nicht erkennbar ist, dass der Prozessbevollmächtigte den Streitstoff selbst durchgearbeitet hat. Auch wenn der Beschwerdeführer über umfangreiche Rechtskenntnisse verfügt, kann er das Verfahren nicht ohne zugelassenen Vertreter führen.

Die Vertretungsbefugnis ist gesetzlich auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt.[3] Besondere Fachkunde allein reicht nicht aus. Deshalb ist z. B. ein pensionierter Richter nicht vertretungsbefugt.[4]

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