Rz. 15

Der Beschwerdeführer muss durch das angefochtene FG-Urteil beschwert sein.[1] Maßgebend für die Beschwer ist das Urteil des FG. Eine Beschwer des Klägers ist nicht gegeben, soweit das FG seiner der Klage stattgegeben hat.[2] Die Beschwer richtet sich nach den Kriterien für die Revisionseinlegung.[3] Da im Revisionsverfahren eine Klageerweiterung ausgeschlossen ist, kann der Kläger eine Beschwer nicht durch Erweiterung des Klageantrags erreichen.[4] Sind beide Beteiligte durch das FG-Urteil beschwert, können beide Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.[5] Ist die Beschwerde des einen Beteiligten begründet, für den anderen erfolglos, ist die Zulassung gleichwohl für beide Beteiligte wirksam.[6]

Trotz (teilweiser) Klageabweisung ist eine Beschwer nicht gegeben, wenn das FG die Rechtsfrage, wegen der die Revisionszulassung begehrt wird, zugunsten des Beschwerdeführers beantwortet hat.[7] Stellt man – unabhängig von der aufgeworfenen Rechtsfrage – allein die Beschwer durch das FG-Urteil ab, dürfte es in diesen Fällen regelmäßig an der Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage fehlen.

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