3.1 Berechtigte

 

Rz. 4

Berechtigt, Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, ist jeder Verfahrensbeteiligte[1], der befugt ist, im Fall der Revisionszulassung Revision einzulegen.[2] Die Erweiterung der Beschwerdebefugnis nach § 128 Abs. 1 FGO auf "sonst von der Entscheidung Betroffene" gilt nicht für die Nichtzulassungsbeschwerde. Der im Klageverfahren Beigeladene ist entsprechend § 122 FGO automatisch auch am Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beteiligt, auch wenn er keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat.[3] Die Rechtslage hat sich ab 2001 geändert.[4] Denn das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist nach der Neuregelung kein selbstständiges Verfahren mehr, sondern wird nach der Neufassung nach der Zulassung durch den BFH automatisch als Revisionsverfahren fortgesetzt (Abs. 7 S. 1). Ferner kann bei Vorliegen eines Verfahrensmangels bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine Entscheidung über die Richtigkeit des FG-Urteils ergehen (Abs. 6).

Die Beigeladenen des Klageverfahrens haben daher nicht erst mit der Revisionseinlegung, sondern bereits mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Stellung eines (eingeschränkten) Beteiligten. In zwei verschiedenen Stadien des Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahrens ist er mit unterschiedlicher Intensität zu beteiligen[5]:

  • Über Beginn und Stand des Verfahrens ist er durch Übersendung der Schriftsätze des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners laufend zu informieren.
  • Erkennt der BFH bei der Bearbeitung des Verfahrens, dass eine Aufhebung des FG-Urteils und eine Zurückverweisung an das FG wegen eines Verfahrensmangels nach Abs. 6 in Betracht kommen, ist dem Beigeladenen ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme (rechtliches Gehör) zu geben.
  • Nimmt der Beigeladene diese eingeschränkte Beteiligtenstellung wahr, ist er in allen an die Beteiligtenstellung anknüpfenden Fragen wie ein Beteiligter zu behandeln, und zwar auch hinsichtlich der Kostenerstattung.[6]

Ein schutzwürdiges Interesse des Beigeladenen auf Beteiligung am Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren ist allerdings nicht ersichtlich, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist. Denn die Rechtsposition des Beigeladenen kann in diesem Fall nicht berührt sein.[7]

Bei mehreren Verfahrensbeteiligten ist jeder befugt, für sich Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, falls er durch das FG-Urteil beschwert ist. Jede Beschwerde ist gesondert auf ihre Zulässigkeit und Begründetheit zu prüfen.[8] Ein vollmachtloser Prozessvertreter, dem die Kosten des Klageverfahrens auferlegt worden sind, ist nicht zur Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde befugt.[9]

3.2 Vertretungszwang

 

Rz. 5

Das Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren unterliegt dem Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO.[1] Darin liegt kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör oder das Recht auf Beratung, Verteidigung oder Vertretung nach der EUGrdRCh.[2]

Der Vertretungszwang gilt bereits für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde.[3] Dies gilt auch, wenn – entgegen Rz. 7 – die Einlegung durch Erklärung zur Niederschrift für zulässig gehalten wird. Denn durch die Aufnahme zur Niederschrift wird lediglich der Schriftform genügt; die fehlende Postulationsfähigkeit wird dadurch nicht beseitigt.[4] Die Wiederholung oder Genehmigung einer Beschwerdeeinlegung, bei der der Vertretungszwang missachtet wurde, durch einen befugten Prozessvertreter nach Ablauf der Beschwerdefrist wirkt nicht zurück, sondern nur für die Zukunft. Die Beschwerde ist zu verwerfen.[5] Bei Niederlegung des Mandats bleiben die Rechtswirkungen der bisherigen Prozesshandlungen (Beschwerdeeinlegung und Beschwerdebegründung) unberührt. Die Mandatsniederlegung wird jedoch – ebenso wie der Widerruf der Bevollmächtigung – erst mit der Anzeige eines neuen Bevollmächtigten wirksam.[6] Vor dem BFH sind zur Vertretung befugt die in § 62 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 S. 1 FGO genannten Personen. Bei diesen Bevollmächtigten wird grundsätzlich vom Erfordernis der Vorlage einer schriftlichen Prozessvollmacht abgesehen.[7] Bei Zweifeln an der Bevollmächtigung ist eine schriftliche Vollmacht auf Verlangen des BFH nachzureichen.[8] Wird dem nicht Folge geleistet, ist die Beschwerde zu verwerfen.

Obwohl das FG in der Rechtsmittelbelehrung und der BFH in Publikationen auf das Erfordernis des Vertretungszwangs ausdrücklich hinweist, scheitern viele Nichtzulassungsbeschwerden an dieser Zulassungshürde.[9]

Zur Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann de...

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