Rz. 7

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist schriftlich einzulegen und zu begründen, auch wenn sich dies nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.[1] Eine Erklärung zur Niederschrift ist nicht vorgesehen.[2] Denn wegen des Vertretungszwangs[3] sind §§ 569 Abs. 3, 78 Abs. 3 ZPO (Einlegung der Beschwerde durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle) nicht anwendbar.[4]

Es gelten die von der Rspr. allgemein anerkannten Erleichterungen bei der Formenstrenge, insbesondere Einlegung durch (konventionelles) Telefax, das unterschrieben sein muss.[5] Zur Unterzeichnung mit Abkürzung (Paraphe) und zur Rechtsmitteleinlegung durch Computer-Telefax, d. h. ohne Unterschrift, und durch elektronisches Dokument.[6] Fehlt die vorgeschriebene qualifizierte elektronische Signatur, ist ein elektronisch eingelegtes Rechtsmittel unzulässig.[7] Beschwerdeeinlegung durch (einfache) E-Mail ist (noch) nicht anerkannt.[8] Die Voraussetzungen für den elektronischen Rechtsverkehr werden auf der Homepage des BFH ausführlich erläutert. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Kommunikation über einfache E-Mail ausschließlich für die Angelegenheiten der Gerichtsverwaltung, nicht für die Einlegung von Rechtsmitteln, Übermittlung von Schriftsätzen und Anträgen zur Verfügung steht. Zur Rechtsmitteleinlegung im elektronischen Rechtsverkehr s. Pahlke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 64 FGO Rz. 28ff.

Der Schriftform ist regelmäßig nur dann genügt, wenn die Beschwerdeschrift unterschrieben, d. h. handschriftlich unterzeichnet ist. Ausnahmsweise ist die Beschwerde auch dann als schriftlich eingelegt anzusehen, wenn zwar nicht der Schriftsatz, aber das Anschreiben handschriftlich unterzeichnet ist[9], d. h. wenn sich aus anderen eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür ergibt, dass die Beschwerde mit Wissen und Wollen des Absenders gefertigt und abgesandt worden ist.[10]

Zur Wahrung der Schriftform im elektronischen Rechtsverkehr und zur Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Steuerberater (bzw. entsprechende Gesellschaften) s. §§ 52a, 52d FGO.[11]

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