Entscheidungsstichwort (Thema)

Elektronisch eingelegtes Rechtsmittel

 

Leitsatz (NV)

1. Fehlt die beim BFH vorgeschriebene qualifizierte elektronische Signatur, ist ein elektronisch eingelegtes Rechtsmittel (hier: einfache E-Mail) unzulässig.

2. Ist ein elektronisch eingelegtes Rechtsmittel auch aus nicht mit seiner elektronischen Übermittlung zusammenhängenden Gründen offensichtlich unzulässig (hier: Beschwerde nicht statthaft sowie Nichteinhaltung des vor dem BFH geltenden Vertretungszwangs), bedarf es keines Hinweises an den Rechtsmittelführer, dass das elektronisch übermittelte Dokument nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt.

 

Normenkette

FGO § 52a Abs. 1 Sätze 3-4, Abs. 2 S. 3, §§ 62a, 128 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

FG Münster (Beschluss vom 06.04.2005; Aktenzeichen 7 V 6564/04 AO)

 

Tatbestand

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt) im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu verpflichten, die von diesem veranlasste Pfändungs- und Einziehungsverfügung betreffend ihr Konto bei der Sparkasse W aufzuheben, u.a. mangels Bestehens eines Rechtsschutzinteresses als unzulässig abgewiesen. Hiergegen richtet sich das als "Rechtsbeschwerde, sofortige Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde" bezeichnete und elektronisch, also ohne handschriftliche Unterzeichnung, übermittelte Rechtsmittel der Antragstellerin.

 

Entscheidungsgründe

Das als Beschwerde nach der FGO zu wertende Rechtsmittel ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

1. Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen, vielmehr seine Entscheidung in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich für unanfechtbar erklärt. Die Beschwerde ist daher bereits nicht statthaft. Eine Zulassung der Beschwerde in den Fällen des § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO durch den Bundesfinanzhof (BFH) findet nicht statt (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 1996 VII B 4/96, BFH/NV 1996, 629).

2. Darüber hinaus ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie unter Verstoß gegen den gesetzlich vorgeschriebenen Vertretungszwang vor dem BFH (vgl. § 62a FGO und die Erläuterungen dazu im Schreiben der Senatsgeschäftsstelle vom 9. Juni 2005) eingelegt worden ist.

3. Ferner entspricht das elektronisch eingelegte Rechtsmittel auch nicht den Anforderungen des § 52a Abs. 1 FGO i.d.F. von Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz) vom 22. März 2005 (BGBl I, 837, 844). Es fehlt ersichtlich an der qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes bzw. an der Einhaltung eines anderen sicheren Verfahrens, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt (vgl. § 52a Abs. 1 Satz 3 und 4 FGO). Einzelheiten zu dem beim BFH zu benutzenden Verfahren sind den Internetseiten des BFH (www.bundesfinanzhof.de, Stichwort "Elektronischer Rechtsverkehr") zu entnehmen. Angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde aus den unter 1. und 2. genannten Gründen war ein Hinweis darauf, dass das übermittelte Dokument den Anforderungen nicht genügt (vgl. § 52a Abs. 2 Satz 3 FGO), entbehrlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1447899

BFH/NV 2006, 104

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