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Die einstweilige Anordnung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.[1] Von dieser Möglichkeit wird das Gericht Gebrauch machen, wenn zu befürchten ist, dass der Stpfl. bis zur Entscheidung in der Hauptsache vermögenslos sein wird.[2]

Eine Sicherheitsleistung ist regelmäßig auch dann zu fordern, wenn – im Ausnahmefall – der Antragsteller nicht in der Lage ist, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen, die Entscheidung über die einstweilige Anordnung aber keinen Aufschub duldet, um drohende Nachteile zu verhindern.[3]

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