Rz. 27

Die Anordnungen, die zur Sicherung des bestehenden Zustands oder zu dessen vorläufiger Regelung erforderlich sind, trifft das Gericht nach seinem freien Ermessen.[1] Die Ermessensausübung unterliegt allerdings verschiedenen Beschränkungen:

  • Das Gericht darf nicht über den Rahmen dessen hinausgehen, was der Antragsteller beantragt hat und was erforderlich ist, den Anspruch vorläufig zu sichern oder zu regeln.[2] Davon abgesehen, ist es an die Anträge nicht gebunden.
  • Die Anordnung muss geltendem Recht entsprechen. So darf einem Antragsteller im Hinblick auf seine wirtschaftliche Lage nicht im Weg der einstweiligen Anordnung die Freistellung von gesetzlich vorgesehenen Abgaben gewährt werden.[3]
  • Im Verfahren über die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes darf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vorweggenommen werden.[4] Beantragt ein Stpfl. den Erlass von Steuerschulden, so kann ihm dieser nicht im Weg der einstweiligen Anordnung gewährt werden, weil dies – wenn auch "vorläufig" – der Entscheidung in der Hauptsache vorgreifen würde. Vorläufiger Rechtsschutz kann in diesem Fall gewährt werden, indem dem FA untersagt wird, den Betrag einzuziehen.[5] Ist eine Stundung beantragt worden, kann mit einer "einstweiligen Stundung" geholfen werden.[6]
  • Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung kann grundsätzlich nicht vorläufig erteilt werden.[7] Denkbar wäre hier für den äußersten Härtefall, dass das Gericht die Erteilung einer kurzfristigen Unbedenklichkeitsbescheinigung anordnet. In diesem Fall wäre jedoch regelmäßig eine Sicherheitsleistung zu fordern.[8] Das FA kann aber nicht verpflichtet werden, eine Freistellungsbescheinigung[9] zu erteilen, wenn der Antragsteller lediglich vorträgt, bei Versagen dieser Bescheinigung Wettbewerbsnachteile zu haben, ohne konkretere Angaben zu machen.[10]
  • Ob ein Bewerber durch einstweilige Anordnung zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden kann, wird vom BFH verneint.[11] Zweifel äußert BVerfG v. 12.3.1999, 1 BvR 355/99, HFR 1999, 576, das die Verfassungsbeschwerde zwar aus anderen Gründen nicht zur Entscheidung angenommen hat, aber in einer unzumutbaren Verzögerung der Berufszugangsprüfung eine Verletzung des Art. 12 Abs. 1 GG sieht.
[2] Hartmann, in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl. 2016, § 938 ZPO Rz. 1.
[6] BFH v. 13.1.1987, VII B 74/76, BFH/NV 1987, 558.
[9] Nach § 48b EStG.
[10] BFH v. 23.10.2002, I B 82/02, BFH/NV 2003, 166.
[11] BFH v. 20.9.1988, VII B 129/88, BStBl II 1988, 956; a. A. FG Rheinland-Pfalz v. 20.9.1983, 2 V 13/83, EFG 1984, 203.

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