Rz. 38

Im Fall einer erfolgreichen Bescheidungsklage nach § 101 S. 2 FGO (Bescheidungsurteil) sollte der Tenor wie folgt gefasst werden: "Unter Aufhebung der ablehnenden Entscheidung des Beklagten vom … und der Einspruchsentscheidung vom … wird der Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom … unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden." Im Fall einer wegen fehlender Spruchreife nur teilweise erfolgreichen Verpflichtungsklage ist zu ergänzen: "… Im Übrigen wird die Klage abgewiesen."

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