Rz. 15

Der Kläger muss durch die Ablehnung oder Unterlassung des begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt sein. Zur Rechtsverletzung s. im Einzelnen § 100 FGO Rz. 24ff., § 40 FGO Rz. 59. Insbesondere bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung ist eine Rechtsverletzung des Klägers regelmäßig nicht gegeben. So ist der Kläger durch die Ablehnung des Widerrufs des rechtswidrigen Verwaltungsakts, der einen Dritten begünstigt, nicht in seinen Rechten verletzt, wenn nur sein wirtschaftliches Interesse durch die rechtswidrige Begünstigung eines Dritten berührt wird.[1] Entscheidend ist, ob die Norm zumindest auch dem Schutz des Klägers dienen soll.[2]

[2] Lange, in HHSp, AO/FGO, § 101 FGO Rz. 28.

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