Rz. 84

Die Entscheidung des Gerichts stellt ein Endurteil in der Form eines Gestaltungsurteils dar. Es ist eine Kostenentscheidung nach §§ 135ff. FGO zu fällen, wobei der Grad des Erfolgs für die einzelnen Beteiligten zu schätzen ist. Die Beteiligten sind an die der Entscheidung zugrunde liegenden rechtlichen und tatsächlichen Beurteilungen des Gerichts gem. § 100 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 FGO gebunden.

 

Rz. 85

Das Urteil löst die im Gesetz genannten Verpflichtungen der Behörde zur Neuberechnung und Neubekanntgabe (s. Rz. 82ff.) aus. Die unverzügliche Berechnung des Betrags nach Zustellung des Urteils durch die Behörde, mit der diese einer gesetzlichen Verpflichtung nachkommt, stellt schlichtes Verwaltungshandeln dar, das nur vorläufigen Charakter hat. Eine eigenständige Regelung ist darin nicht enthalten. Streitig ist, welche Rechtsqualität der Neubekanntmachung des Verwaltungsakts durch die Behörde nach Rechtskraft des Urteils zukommt. Teilweise wird die Neubekanntmachung nach Rechtskraft, nicht jedoch die (vorläufige) unverzügliche Neuberechnung als von der Behörde erlassener Verwaltungsakt angesehen[1], andererseits wird die Neuberechnung durch die Behörde nur als ausgelagerter Urteilsbestandteil[2] oder als schlichtes Verwaltungshandeln ohne das Merkmal einer eigenständigen Regelung und ohne unmittelbare Rechtswirkung nach außen qualifiziert[3].

 

Rz. 86

Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben[4]. Demnach handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der unter Beachtung der Rechtskraft des Urteils[5] grundsätzlich neu angefochten werden kann.

 

Rz. 87

Es ergeben sich folgende Rechtsschutzmöglichkeiten:

  • Ist ein Beteiligter durch den Inhalt des mit dem Urteil des FG geänderten Bescheids beschwert, sind die üblichen Rechtsmittel (Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Revision nach §§ 115ff. FGO) gegeben.
  • Gegen Urteile des BFH gibt es grundsätzlich keine Rechtsmittel.
 

Rz. 88

Kommt die Behörde ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung des Ergebnisses ihrer Neuberechnung nicht nach, kann die allgemeine Leistungsklage gem. § 40 Abs. 1 FGO ohne Vorverfahren[6] erhoben werden, weil kein Verwaltungsakt erstrebt wird[7]. Sollte die Behörde nach Rechtskraft des Urteils den Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt nicht erlassen, kommt eine Verpflichtungsklage bei Untätigkeit der Behörde in Betracht[8].

 

Rz. 89

Die Neubekanntgabe des geänderten Verwaltungsakts durch die Behörde nach Rechtskraft des Urteils kann mit dem Einspruch angegriffen werden, soweit die Rechtskraft des Urteils nicht entgegensteht[9].

[1] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 100 FGO Rz. 33; Schmidt-Troje, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 100 FGO Rz. 77 m. w. N.
[2] Martin, DStR 1990, 337.
[3] V. Groll, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 100 Rz. 39.
[7] V. Groll, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 100 Rz. 41; Lange, in HHSp, AO/FGO, § 100 FGO Rz. 95.
[8] Lange, in HHSp, AO/FGO, § 100 FGO Rz. 96.
[9] Lange, in HHSp, AO/FGO, § 100 FGO Rz. 97 m. w. N.

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