Rz. 34

Der Grundfall ist die Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts durch das Gericht. Da gem. § 44 Abs. 2 FGO Gegenstand der Anfechtungsklage in fast allen Fällen der Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch die Einspruchsentscheidung nach §§ 347, 367 AO gefunden hat, und ein erfolgloses außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren vorausgegangen sein muss[1], lautet der Tenor regelmäßig: "Der Bescheid vom … und die Einspruchsentscheidung vom … werden aufgehoben." Wurde der angefochtene Verwaltungsakt auf den Einspruch hin durch die Einspruchsentscheidung geändert, sollte der Tenor lauten: "Der Bescheid vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … wird aufgehoben." Entsprechend dem aus Art. 20 Abs. 2 GG abgeleiteten Gewaltenteilungsprinzip hebt das Gericht die Verwaltungshandlung lediglich auf und stellt damit den Zustand her, wie er vor Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts bestand. Ob und ggf. was an dessen Stelle tritt, wird im Tenor nicht geregelt (s. Rz. 39). Die Entscheidung über eine eventuelle anschließende Regelung hat die Verwaltung zu treffen.

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